Satzung

Tennisclub Blau-Weiß e.V. Soest/Westfalen
vom 12.2.2004


§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Blau-Weiß e.V. Soest“ .
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Soest unter 155 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Soest.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen, insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die  Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und Zuwendungen gezahlt werden; ausgenommen davon sind angemessene Aufwandsersatzleistungen.
§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennisverbandes e.V. und des Landessportbundes NRW e.V.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat
    1.1.   aktive Mitglieder
    1.2.   passive Mitglieder
    1.3.   jugendliche Mitglieder
    1.4.   Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder um den Tennissport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
 § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen:
    1.1.   Aufnahmegebühren
    1.2.   Arbeitsleistungen
    1.3.   Umlagen
  2. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsbedingungen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss (Beitragsordnung).
  3. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden.
  4. Von Gastspielern können Gastgelder erhoben werden.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, auf begründeten Antrag Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  1.  Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfirst von 3 Monaten erfolgen.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
    3.1.   bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins
    3.2.   bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins
    3.3.   bei grober Missachtung der Anordnung oder Beschlüssen der Vereinsorgane
    3.4.   wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
  3. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  5. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 9 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind
    1.1    die Mitgliederversammlung
    1.2.   der Vorstand.
  2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  3. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1.1.     1. Vorsitzenden
    1.2.     2. Vorsitzenden
    1.3.     Geschäftsführer
    1.4.     Schatzmeister
    1.5.     Sportwart
    1.6.     Jugendwart
    1.7.      bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
    Die Aufgabenverteilung für die unter 1.7.  genannten Mitglieder obliegt dem Vorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung (die im Einzelfall nicht nachzuweisen ist) der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer, ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand eines seiner Mitglieder oder ein anderes Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit den frei gewordenen Aufgaben betrauen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so tritt an dessen Stelle der 2. Vorsitzende.
  5. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder es beantragen.
  6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung muß bis zum 31.3. eines Geschäftsjahres durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder und mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    4.1.     Geschäftsbericht des Vorstandes
    4.2.     Bericht der Kassenprüfer
    4.3.     Entlastung des Vorstandes
    4.4.     Wahl des Vorstandes
    4.5.     Verschiedenes.
  5. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist dann verpflichtet, wenn dies mindestens 10 % der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
  8. Die Abstimmung erfolgt formlos und offen. Sie muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  9. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  10. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Jugendversammlung und Jugendausschuss
  1. Alljährlich findet mindestens eine Jugendversammlung statt. Dort informiert der Vorstand über seine Planungen zur Jugendarbeit und nimmt Anregungen entgegen. Die Jugendversammlung wählt in der 1. Sitzung des Jahres einen Jugendausschuss, der die Vorstellungen der Jugendlichen im Verein bündeln und gegenüber dem Vorstand vertreten soll.
  2. Der Jugendausschuss besteht aus einem gewählten Vertreter aus jeder aktiven Jugendmannschaft (ab vollendetem 10. Lebensjahr) und dessen Vertreter; außerdem von 2 Vertretern der jugendlichen Mitglieder, die keiner Jugendmannschaft angehören. Der Jugendausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zu den Aufgaben gehört die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Vereins-jugend und die Anregung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Auf Wunsch kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bei Behandlung von Themen, die die Vereinsjugend betreffen, an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 13 Rechnungsprüfer
  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Sie haben die Aufgabe die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 § 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.